Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsschluss

1. Mietverträge und andere Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen zwischen dem Elbpicknick, der Inhaberin Angelina Börm (im Weiteren Vermieter genannt) und dem Mieter finden ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren AGB) statt.


2. Allgemeines Recht und Verantwortungsgebiet der Vertragsparteien

2.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Miete gemäß der Vereinbarung zu bezahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und vertragsgemäß zu behandeln und den Mietgegenstand gesäubert zurückzugeben, sobald die Mietzeit abläuft.

2.3 Wenn es Zweifel a der Integrität oder Solvenz des möglichen Mieters gibt, kann der Vermieter trotz vorheriger mündlicher oder schriftlicher Zusage das Zustandekommen eines Mietvertrags verweigern. Dies kann aufgrund persönlicher Einschätzung oder aus anderen Gründen geschehen. Besonders wichtig ist es, wenn der potentielle Mieter keine gültigen Identitätsdokumente vorlegen kann, aus denen die Meldeadresse deutlich ersichtlich ist.

2.4 Der Vermieter betont, dass die Ausweisdokumente des möglichen Mieters vor der Miete optisch gespeichert und streng vertraulich behandelt werden. Nach erfolgreicher Beendigung des Mietvertrags hat der Mieter das Recht, die gespeicherten Ausweisdaten zu löschen. Falls der Mieter nicht zustimmt, dass die Daten gespeichert werden, kann der Vermieter den Vertrag verweigern.


3. Mietparteien

3.1 Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter des Mietobjekts abgeschlossen.

3.2 Falls der Mieter und der Empfänger des Mietgegenstandes nicht identisch sind oder der Mieter den Mietgegenstand für eine juristische Person ausleiht, muss der Mieter dem Vermieter eine schriftliche Genehmigung vorlegen. Andernfalls gilt Abschnitt

3.3 In allen anderen Fällen, die in Abschnitt 3.2 beschrieben werden, kommt der Mietvertrag grundsätzlich zwischen dem Abholer und dem Vermieter zustande.


4. Beginn des Mietverhältnisses

4.1 Die Mietzeit beginnt am Tag oder zu der Stunde, die zwischen den Parteien vereinbart wurde oder bei Anmietungen ohne vorherige Reservierung ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

4.2 Falls der Vermieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Mieter übergibt, haftet er nicht für den entstandenen Schaden, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters zurückzuführen.


5. Übergabe des Mietgegenstands, Mängel, Beanstandungen und Verantwortung

5.1 Der Vermieter stellt sicher, dass der Mietgegenstand in einwandfreiem und funktionstüchtigem Zustand übergeben oder zur Abholung bereitgestellt wird. Es liegt in der Verantwortung des Mieters, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu inspizieren und eventuelle offensichtliche Mängel zu melden.

5.2 Unentdeckte Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sollten dem Vermieter unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich, telefonisch oder elektronisch per SMS, E-Mail oder WhatsApp gemeldet werden.

5.3 Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in anderen Fällen, wenn der Mieter ausfällt oder einen anfänglichen Mangel oder einen Mangel, der vom Vermieter zu vertreten ist, nicht beheben kann.

5.4 Der Vermieter kann in keinem Fall dafür garantieren, dass der Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn verfügbar ist. Es kann vorkommen, dass zugesagte Gegenstände aufgrund plötzlicher Defekte oder einer Überschreitung der Mietzeit des vorherigen Mieters nicht zur Verfügung stehen und ein gleichwertiger Ersatzgegenstand möglicherweise nicht verfügbar ist. Jegliche Ansprüche des potenziellen Mieters gegen den Vermieter, wie Lohnkosten, entgangener Gewinn oder Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

5.5 Es sind keine weiteren Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund der verspäteten Übergabe des Mietgegenstands möglich.


6. Ende der Mietzeit

6.1 Im Mietvertrag muss eine schriftliche Vereinbarung über das Ende der Mietzeit getroffen werden.


7. Mietzinsberechnung

7.1 Der Mietzins wird entsprechend der vereinbarten Mietzeit berechnet.

7.2 Bei der Berechnung des Mietzinses wird die Nutzung des Mietobjekts auf maximal 8 Stunden pro Tag oder 24 Tage pro Monat begrenzt. Selbst wenn die maximale Mietzeit nicht ausgeschöpft wird, ist der vereinbarte Mietzins zu entrichten. Für Tagesmieten (bis zu 24 Stunden) ist grundsätzlich der volle Mietzins zu zahlen, unabhängig von der tatsächlichen Mietdauer. Bei einer Überschreitung der Mietzeit können zusätzlich mindestens 10 % des Tagesmietzinses pro angefangene Stunde berechnet werden.

7.3 Es ist erforderlich, den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren, wenn der Mietgegenstand über die vereinbarte Nutzungsdauer hinaus genutzt wird. Dies kann telefonisch, schriftlich oder elektronisch per SMS, E-Mail oder WhatsApp erfolgen.

7.4 Der Mietpreis ist ausgenommen von den Kosten für– das Entladen und Entladen des Mietobjekts und den Transport des Mietobjekts durchzuführen,


8. Mietzinszahlung/Mietrückstand

8.1 Der Mietzins ist bei Vertragsbeginn vollständig zahlbar, während der Mietzins für die zusätzliche Mietzeit gemäß Abschnitt 7.3 erst am Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit fällig wird. Eine Zahlung auf Basis eines Lieferscheins ist nicht möglich. Die Zahlung muss unverzüglich erfolgen, und es gibt keine zusätzliche Frist für die Zahlung. Wenn die Zahlung nicht erfolgt, gerät der Mieter automatisch in Verzug.

8.2 Wenn der Mieter den fälligen Mietzins nicht innerhalb von 8 Tagen nach einer schriftlichen Mahnung des Vermieters bezahlt, hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag ohne Frist zu kündigen. Es wird ausdrücklich auf Abschnitt 15 hingewiesen. Es liegt in der Verantwortung des Mieters, den Mietgegenstand entweder dem Vermieter Zugang und Abtransport zu ermöglichen oder den Mietgegenstand persönlich zurückzugeben.

8.3 Der Mieter muss dem Vermieter bis zum vereinbarten Ende des Mietverhältnisses Schadensersatz leisten. Die Mieteinnahmen, die der Vermieter während des Vertragszeitraums durch alternative Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der Kosten für die Rückholung und Neuvermietung abgerechnet.


9. Unterhaltspflicht des Mieters

9. Die Verantwortung des Mieters für den Unterhalt

9.1 Die Verpflichtungen des Mieters:

a.) Vor der Nutzung des Mietobjekts ist es wichtig, sich eingehend über die Funktionsweise des Objekts zu informieren, Unklarheiten zu klären und bei Bedarf umgehend den Vermieter zu kontaktieren.

b.) der Mieter ist dafür verantwortlich, das Mietobjekt vor übermäßiger Beanspruchung zu schützen.

c.) Es ist wichtig, den Vermieter unverzüglich über Schäden oder Funktionsstörungen zu informieren und gegebenenfalls das Mietobjekt sofort außer Betrieb zu setzen. Erforderliche Reparaturen müssen auf eigene Kosten fachgerecht durchgeführt werden, es sei denn, der Mieter und seine Helfer haben nachweislich angemessene Sorgfalt walten lassen.

d.) Es ist wichtig, den Mietgegenstand so weit wie möglich vor Diebstahl und Witterungseinflüssen zu schützen.

9.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach Absprache mit dem Mieter jederzeit zu inspizieren.


10. Verpflichtungen des Mieters in besonderen Situationen

10.1 Es ist dem Mieter nicht gestattet, den Mietgegenstand an Dritte weiterzuvermieten, Rechte aus diesem Mietvertrag abzutreten oder irgendwelche Rechte am Mietgegenstand zu übertragen.

10.2 Die Mietgegenstände bleiben uneingeschränktes Eigentum des Vermieters, einschließlich aller Bestandteile. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Veräußerung oder Weitergabe der Mietgegenstände ist ausdrücklich untersagt.


11. Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters aufgrund von Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubten Handlungen und Verletzungen von mietvertraglichen Pflichten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen. Der Vermieter kann sich gemäß § 831 BGB nicht entlasten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit bestehen Schadensersatzansprüche nur, wenn sie sich auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beziehen und keine Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betreffen.


12. Unfallverhütung

Es ist untersagt, den Mietgegenstand außerhalb der vorgesehenen Nutzung zu nutzen. Im Allgemeinen ist der Mieter für die korrekte Nutzung der Gegenstände verantwortlich.


13. Rückgabe des Mietgegenstandes/Schadensersatz bei fehlerhafter Rückgabe

13.1 Der Mieter hat die Verpflichtung, den Mietgegenstand in einem funktionsfähigen und gereinigten Zustand sowie mit allen zusätzlichen Teilen gemäß der Vereinbarung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzustellen. Sollte der Mietgegenstand bei der Rückgabe Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen aufweisen, ist der Mieter dazu verpflichtet, dem Vermieter den Mietzins für den Zeitraum der Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten oder für die Reparatur des defekten Mietgegenstandes zu erstatten.

13.2 Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dem Mieter umgehend den Umfang der zu verantwortenden Mängel und Beschädigungen mitzuteilen. Dem Mieter steht das Recht zu, die genannten Mängel zu überprüfen. Nachdem der Mangel behoben wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht behoben werden kann, muss der Vermieter dem Mieter unverzüglich die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz des Mietgegenstandes schriftlich mitteilen.

13.3 Falls der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Pflicht zur Rückgabe des Mietgegenstandes nicht nachkommt und ihn weiterhin besitzt, ist er verpflichtet, dem Vermieter für jeden Tag, an dem er den Mietgegenstand unrechtmäßig nutzt, den doppelten Mietzins zu zahlen. Darüber hinaus behält sich der Vermieter das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.


15. Kündigung

15.1 Grundsätzlich besteht kein Kündigungsrecht für den Mietvertrag, der für eine bestimmte Mietzeit abgeschlossen wurde.

15.2 Der Vermieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,

a.) wenn ihm nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass gegen den Mieter ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein solches aufgrund mangelnder Masse abgelehnt wurde,

b.) wenn er nach Vertragsabschluss erfährt, dass der Mieter eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,

c.) wenn der Mieter den Mietgegenstand oder einen Teil davon ohne Einwilligung des Vermieters nicht bestimmungsgemäß verwendet, an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt,

d.) wenn der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach Erhalt eines schriftlichen Mahnschreibens des Vermieters in Verzug ist.

15.3 Wenn der Vermieter von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den entstandenen Mietausfallschaden zu erstatten.

15.4 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung muss unverzüglich ausgeübt werden, nachdem der Vermieter Kenntnis von den oben genannten Kündigungsgründen erlangt hat.

15.5 Im Falle außergewöhnlich schlechten Wetters (z. B. starker Regen) hat der Mieter die Möglichkeit, seinen gebuchten Termin einmalig kostenfrei zu verschieben. Der Ersatztermin muss innerhalb von 6 Wochen nach dem ursprünglichen Datum stattfinden. Wenn der ursprüngliche Termin in jedem Fall in Innenräumen stattfinden soll, ist eine Verschiebung aufgrund von schlechtem Wetter nicht möglich. Ein Rücktritt vom Mietvertrag aufgrund von schlechtem Wetter ist ausdrücklich ausgeschlossen.


16. Kaution

Die Höhe und Art (Barzahlung, EC- oder Kreditkartenzahlung) einer eventuell zu hinterlegenden Kaution liegt im Ermessen des Vermieters. Wenn der Mieter dem Vermieter eine Kaution hinterlegt hat, ist der Vermieter berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages die ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch zu verrechnen.


17. Ausweispflicht

Vor Mietbeginn muss sich der Mieter mit seinem gültigen, nicht abgelaufenen Personalausweis ausweisen und die aktuelle Meldeadresse angeben. Reisepässe oder andere Ausweisdokumente wie z. B. Führerscheine, die keine aktuelle Adressangabe enthalten, werden nicht akzeptiert. Die Angabe einer falschen Adresse wird als Betrugsversuch betrachtet. Zudem muss der Mieter seine Telefonnummer, aktuelle Mobilfunknummer und die Adresse des Einsatzortes des Mietgegenstandes angeben, falls diese von der gemeldeten Adresse abweicht. Bei unvollständigen Angaben kann die Vermietung seitens des Vermieters abgelehnt werden.


18. Sonstige Bestimmungen

18.1 Es ist erforderlich, dass abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen im Mietvertrag in Schriftform erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Dies gilt auch für Modifikationen dieser schriftlichen Forderung. Falls eine Bestimmung im Mietvertrag und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Mietvertrags vollständig oder teilweise unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen unverändert. In diesem Fall vereinbaren die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

18.2. Der Gerichtsstand ist Hamburg.